Vor dem Arbeitsgericht Münster wird derzeit eine Grundsatzfrage des Behindertenrechts verhandelt: Hat ein Mensch, der in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn? Ein Beschäftigter verlangt die Nachzahlung der Differenz zwischen seinem monatlichen Werkstattentgelt und dem, was ihm nach dem Mindestlohngesetz zustünde. Die Antwort betrifft bundesweit mehrere Hunderttausend Menschen.
Der Fall
Der Kläger, Jürgen Linnemann, ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig. Für eine Wochenarbeitszeit von 24 Stunden erhält er nach den bislang bekannten Angaben ein monatliches Entgelt von 200 Euro. Rechnerisch liegt das deutlich unter dem gesetzlichen Mindestlohn, der pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde zu zahlen wäre.
Der Kläger will diese Ungleichbehandlung nicht länger hinnehmen und verlangt den Mindestlohn. Vor dem Arbeitsgericht Münster klagt er deshalb auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem gezahlten Werkstattentgelt und dem gesetzlichen Mindestlohn. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 Ca 809/26 geführt.
Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, etwa zur Art der Tätigkeit, zur Dauer der Beschäftigung oder zur genauen Höhe der geforderten Nachzahlung, sind bislang nicht öffentlich bekannt. Der Streit ist damit vor allem ein Streit über eine Rechtsfrage: Ist ein Werkstattbeschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes?
Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Nach einem Bericht von LTO ist die Klage beim Arbeitsgericht Münster anhängig; eine Entscheidung war bei Veröffentlichung dieses Beitrags nicht bekannt. Der Ausgang ist damit offen.
Gerichte prüfen in solchen Konstellationen typischerweise zwei Ebenen. Zunächst geht es um die Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt, denn der Mindestlohn knüpft an die Arbeitnehmereigenschaft an. Erst wenn diese Hürde genommen ist, stellt sich die Frage nach der konkreten Berechnung und nach möglichen Ausschluss- oder Verjährungsfristen.
Zusätzlich spielt regelmäßig eine Rolle, ob das nationale Recht mit höherrangigen Vorgaben vereinbar ist – etwa mit dem Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes und mit der UN-Behindertenrechtskonvention. Möglich ist, dass ein Gericht das geltende Recht so anwendet, wie es formuliert ist, und die Lösung dem Gesetzgeber überlässt. Genauso denkbar ist eine Vorlage an höhere Instanzen. Klagen dieser Art sind daher häufig als Musterverfahren angelegt, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht.
Rechtlicher Hintergrund
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nach § 1 MiLoG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, fällt grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich heraus. Genau hier liegt der Kern des Problems.
Menschen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, stehen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in einem sogenannten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Sie gelten nach der gesetzlichen Konstruktion also gerade nicht als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Die Werkstatt ist rechtlich als Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben ausgestaltet, nicht als gewöhnlicher Arbeitgeber. Ihr Zweck ist die berufliche Bildung und Beschäftigung von Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Das Werkstattentgelt setzt sich typischerweise aus einem einheitlichen Grundbetrag und einem leistungsabhängigen Steigerungsbetrag zusammen. Es ist kein Lohn für erbrachte Arbeitsleistung im klassischen Sinne, sondern eine Vergütung, die neben Sozialleistungen wie der Grundsicherung tritt. Kritiker halten dem entgegen, dass in Werkstätten reale, marktfähige Produkte und Dienstleistungen entstehen und dass die niedrige Vergütung mit dem Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG und mit Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention nur schwer vereinbar sei. Zuständig sind für solche Streitigkeiten die Arbeitsgerichte, weil § 5 ArbGG arbeitnehmerähnliche Personen einbezieht.
Was bedeutet das für Betroffene?
Solange das Verfahren läuft, ändert sich an der Rechtslage nichts: Werkstattbeschäftigte haben nach der geltenden Systematik keinen automatischen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Wer dennoch Ansprüche geltend machen möchte, sollte jedoch nicht unbegrenzt zuwarten.
Wichtig sind vor allem Fristen. Vergütungsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren zum Jahresende; zusätzlich können in Werkstattverträgen oder anwendbaren Regelwerken kürzere Ausschlussfristen von wenigen Monaten stehen. Wer solche Fristen verstreichen lässt, verliert Ansprüche für die Vergangenheit endgültig – selbst dann, wenn Gerichte die Rechtsfrage später zugunsten der Beschäftigten klären.
Sinnvoll ist deshalb, frühzeitig Unterlagen zu sichern: den Werkstattvertrag beziehungsweise die Aufnahmeunterlagen, die monatlichen Entgeltabrechnungen, Nachweise über die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit sowie Beschreibungen der konkreten Tätigkeit. Je genauer dokumentiert ist, dass produktive Arbeit unter Weisung geleistet wird, desto besser lässt sich später argumentieren.
Betroffene und ihre Angehörigen oder rechtlichen Betreuer sollten außerdem prüfen, ob ein Wechsel auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommt, etwa über ein Budget für Arbeit oder eine Außenarbeitsstelle. In diesen Modellen besteht in der Regel ein echtes Arbeitsverhältnis mit tariflicher oder mindestens mindestlohnkonformer Vergütung. Anwaltliche Hilfe ist besonders dann sinnvoll, wenn Nachzahlungen für die Vergangenheit gefordert werden sollen, wenn Ausschlussfristen drohen oder wenn Streit über den Status als Arbeitnehmer entsteht.
Ob Werkstattbeschäftigte künftig Mindestlohn erhalten, wird am Ende wohl der Gesetzgeber entscheiden müssen – Verfahren wie das in Münster erhöhen aber den Druck, eine Lösung zu finden. Wer seine eigene Situation rechtlich einschätzen lassen möchte, kann sich an eine spezialisierte Kanzlei wenden und einen Anwalt für Arbeitsrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.