Das Verwaltungsgericht Köln hat sich mit der Frage befasst, in welchem Wachstumsstadium Cannabispflanzen gewerblich weiterverkauft werden dürfen. Das Gericht hielt ein von der zuständigen Stadt ausgesprochenes Verbot aufrecht.
Im Zentrum steht die Abgrenzung zwischen einem sogenannten Steckling und einer bereits weiter entwickelten Jungpflanze. Diese Unterscheidung kann darüber entscheiden, ob ein Weiterverkauf erlaubt ist oder gegen geltende Regelungen verstößt.
Seit der Neuordnung des Umgangs mit Cannabis in Deutschland beschäftigt diese Abgrenzung zunehmend die Verwaltungsgerichte. Behörden und Anbieter streiten darüber, ab welchem Entwicklungsstand eine Pflanze nicht mehr als Steckling gilt und welche Vorgaben dann greifen. Die Rechtslage ist in vielen Einzelfragen noch nicht abschließend geklärt.
Entscheidungen wie diese geben Hinweise darauf, wie Gerichte die einschlägigen Vorschriften auslegen. Eine endgültige Klärung kann jedoch erst durch höhere Instanzen oder weitere Verfahren erfolgen.
Was bedeutet das für Sie?
Wer mit Cannabispflanzen handelt oder einen solchen Vertrieb plant, sollte beachten, dass die rechtlichen Anforderungen je nach Entwicklungsstadium der Pflanze unterschiedlich ausfallen können. Behördliche Verbote sind in der Regel verbindlich, bis sie gerichtlich aufgehoben werden. Ob ein konkretes Vorgehen zulässig ist, hängt vom Einzelfall und der jeweiligen Auslegung der Vorschriften ab. Bei Unsicherheiten kann eine anwaltliche Beratung im Verwaltungsrecht sinnvoll sein, um rechtliche Risiken frühzeitig einzuschätzen.
