Das Verwaltungsgericht Köln hat einer Klage eines Fahrdienstvermittlers gegen einen von der Stadt Köln vorgesehenen Mindestpreis stattgegeben. Nach der Meldung scheiterte die städtische Vorgabe bereits an formellen Anforderungen, sodass es auf die inhaltlichen Streitfragen nicht mehr entscheidend ankam. Ein Aktenzeichen liegt hier nicht in belastbarer Form vor.
Hintergrund ist ein seit Jahren geführter Streit zwischen dem klassischen Taxigewerbe und Plattformen, die Fahrten über Mietwagenunternehmen mit Fahrer vermitteln. Weil solche Fahrten häufig günstiger angeboten werden als Taxifahrten, haben mehrere Städte versucht, über Preisuntergrenzen einen Wettbewerbsrahmen zu setzen und das Taxiangebot zu schützen.
Für solche Eingriffe in die Preisgestaltung müssen die Behörden allerdings die gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Zuständigkeiten genau beachten. Wird eine Regelung formell fehlerhaft erlassen, kann sie vor Gericht keinen Bestand haben – unabhängig davon, ob der verfolgte Zweck sachlich vertretbar wäre. Städte können in solchen Fällen ein neues, verfahrensrechtlich saubereres Vorgehen prüfen.
Was bedeutet das für Sie?
Für Fahrgäste bedeutet eine solche Entscheidung in der Regel zunächst, dass es beim bisherigen Preisgefüge bleibt, solange keine neue wirksame Regelung erlassen wird. Unternehmen aus dem Taxi- und Mietwagengewerbe können daraus die allgemeine Erkenntnis ziehen, dass behördliche Preisvorgaben rechtlich angreifbar sein können, wenn Form und Zuständigkeit nicht eingehalten sind.
Ob eine konkrete kommunale Vorgabe rechtmäßig ist und welche Rechtsschutzmöglichkeiten im Einzelfall bestehen, hängt von der jeweiligen Regelung und dem Verfahrensablauf ab. Betroffene Unternehmen sollten eine solche Prüfung anwaltlich begleiten lassen; Fachanwältinnen und Fachanwälte für Verwaltungsrecht können die Erfolgsaussichten und einzuhaltende Fristen einschätzen.
