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Tierquälerei: Bewährungsstrafe nach Tötung eines Hundes

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Redaktion anwaltvergleich.de Stand: 12. August 2026 2 Min. Lesezeit
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Das Amtsgericht Flensburg hat einen Mann zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt, weil er einen Pudel mit einem Seil getötet hatte. Zusätzlich soll der Verurteilte 3.000 Euro an ein Tierheim zahlen. Als Anlass für die Tat wird angegeben, dass sich der Mann von dem Tier gestört fühlte.

Das Töten und Quälen von Tieren ist in Deutschland kein bloßer Ordnungsverstoß, sondern eine Straftat. Das Tierschutzrecht stellt es unter Strafe, ein Tier ohne vernünftigen Grund zu töten oder ihm länger anhaltende oder erhebliche Schmerzen und Leiden zuzufügen. Als Sanktion kommen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe in Betracht.

Ob eine verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, richtet sich unter anderem nach der Höhe der Strafe, dem Vorleben der beschuldigten Person und der Erwartung, dass sie künftig keine weiteren Straftaten begeht. Gerichte können die Bewährung mit Auflagen verbinden, etwa mit der Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung. Solche Zahlungen sind keine Entschädigung, sondern dienen der Genugtuung für das begangene Unrecht.

Neben der Strafe können weitere Folgen in Betracht kommen, etwa ein Verbot, künftig Tiere zu halten oder mit ihnen umzugehen. Über solche Nebenfolgen entscheiden je nach Fallgestaltung Strafgerichte oder die zuständigen Veterinärbehörden.

Was bedeutet das für Sie?

Wer Zeuge einer möglichen Tierquälerei wird, kann sich in der Regel an die Polizei oder an das zuständige Veterinäramt wenden; Ermittlungen und Bewertung obliegen dann den Behörden. Beschuldigte in einem tierschutzrechtlichen Strafverfahren sollten wissen, dass neben Geld- oder Freiheitsstrafe auch Auflagen und Tierhaltungsverbote möglich sind. Wie ein konkreter Fall rechtlich zu beurteilen ist, hängt stets von den Einzelheiten ab. Eine verlässliche Einschätzung kann nur eine anwaltliche Beratung im Einzelfall geben, etwa durch eine im Strafrecht tätige Kanzlei.

Quelle
LTO
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