Nach einem Einbruch mit einer Millionenbeute machen geschädigte Kunden gegenüber der Gelsenkirchener Sparkasse Schadensersatzansprüche geltend; die ersten beiden Zivilprozesse beginnen am 11. Juni vor dem Landgericht Essen.
Bei dem aufsehenerregenden Einbruch hatten die Täter offenbar Zugriff auf Schließfächer erlangt, in denen Kunden Wertgegenstände und Bargeld verwahrt hatten. Die Betroffenen werfen dem Geldinstitut nun vor, seine vertraglichen Schutz- und Sicherungspflichten verletzt zu haben. Im Mittelpunkt der Verfahren steht die Frage, ob und in welchem Umfang die Sparkasse für die entstandenen Verluste einzustehen hat.
Rechtlich kommt es vor allem darauf an, welche konkreten Sicherungsvereinbarungen in den Schließfachverträgen getroffen wurden und ob die Sparkasse die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Bedeutsam ist zudem, ob Versicherungsschutz bestand und in welcher Höhe der Wert der entwendeten Gegenstände nachgewiesen werden kann. Gerade die Beweislast für Inhalt und Wert der Schließfächer stellt Geschädigte erfahrungsgemäß vor erhebliche Schwierigkeiten.
Für betroffene Kunden sind die anstehenden Verfahren von erheblicher Bedeutung, da sie als Orientierung für eine Vielzahl gleichgelagerter Ansprüche dienen können. Wer durch den Einbruch geschädigt wurde, sollte seine Vertragsunterlagen, etwaige Wertnachweise und die Kommunikation mit der Sparkasse sorgfältig sichern. Eine anwaltliche Prüfung der individuellen Ansprüche und der Verjährungsfristen empfiehlt sich frühzeitig, um eigene Rechte nicht zu gefährden.