Das Landgericht Koblenz hat sich mit den Haftungsfragen nach einem Unfall bei einer sogenannten Touristenfahrt auf dem Nürburgring befasst. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Fahrer auf einen Haftungsausschluss berufen kann.
Bei Touristenfahrten können private Fahrzeugführer eine öffentlich zugängliche Rennstrecke gegen Entgelt befahren. Kommt es dabei zu einem Zusammenstoß, stellt sich regelmäßig die Frage, wer den Schaden zu tragen hat und ob besondere Verhaltensmaßstäbe gelten.
Nach der Bewertung des Gerichts kann ein Haftungsausschluss nur dann greifen, wenn sich der Fahrer wie ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer verhalten hat. Dazu zählt nach dieser Sichtweise auch die Beachtung der Richtgeschwindigkeit von 130, die demnach nicht allein deshalb entfällt, weil die Fahrt auf einer Rennstrecke stattfindet.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die besondere Umgebung einer Rennstrecke nicht automatisch von den allgemeinen Sorgfaltspflichten befreit. Wer sich auf einen Haftungsausschluss stützen möchte, muss die dafür maßgeblichen Verhaltensanforderungen erfüllen.
Was bedeutet das für Sie?
Bei Unfällen im Zusammenhang mit Touristenfahrten oder ähnlichen Veranstaltungen kann die Frage der Haftung von der Einhaltung allgemeiner Sorgfaltspflichten abhängen. Ein Haftungsausschluss greift in der Regel nicht ohne Weiteres, sondern kann an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein. Auch versicherungsrechtliche Aspekte können hierbei eine Rolle spielen. Ob und in welchem Umfang im Einzelfall gehaftet wird oder ein Schadensersatzanspruch besteht, hängt von den konkreten Umständen ab und sollte anwaltlich geprüft werden.