In der politischen Auseinandersetzung über den Umgang mit der AfD hat der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Hendrik Wüst angeregt, Bund und Länder sollten in einem gemeinsamen Gremium klären lassen, welche verfassungsrechtlichen Folgerungen aus der Entwicklung der Partei zu ziehen sind. Ein Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht soll dabei als eine denkbare Möglichkeit mitgeprüft werden. Eine gerichtliche Entscheidung oder ein anhängiger Antrag ist damit nicht verbunden.
Worum geht es?
Der Vorstoß zielt zunächst auf eine gemeinsame Bewertung durch die staatlichen Ebenen. Bund und Länder verfügen über unterschiedliche Erkenntnisquellen und Zuständigkeiten; eine abgestimmte Prüfung soll klären, ob und in welcher Form verfassungsrechtliche Schritte in Betracht kommen.
Die Prüfung eines Parteiverbots ist nach dieser Darstellung nur eine unter mehreren Möglichkeiten. In der politischen Diskussion stehen daneben regelmäßig andere Instrumente, etwa der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung oder beamten- und sicherheitsrechtliche Konsequenzen im Einzelfall.
Für Rechtsuchende ist dabei vor allem die Einordnung wichtig: Eine politische Forderung nach Prüfung erzeugt für sich genommen keine rechtlichen Wirkungen. Weder werden dadurch Parteirechte eingeschränkt noch entstehen Pflichten für Mitglieder, Beschäftigte oder Bürgerinnen und Bürger.
Der rechtliche Rahmen
Das Grundgesetz stellt Parteien unter einen besonderen Schutz. Über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet nach Artikel 21 des Grundgesetzes allein das Bundesverfassungsgericht. Dieses sogenannte Parteienprivileg bedeutet, dass eine Partei bis zu einer solchen Entscheidung uneingeschränkt am politischen Leben teilnehmen darf und Behörden sie nicht wie eine verbotene Organisation behandeln dürfen.
Ein Verbotsverfahren beginnt nicht von Amts wegen. Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung; die Länder können auf eine Antragstellung hinwirken, entscheiden aber nicht selbst über das Verbot. Vor einer Antragstellung wird üblicherweise geprüft, ob das vorhandene Material den strengen Anforderungen des Verfahrens standhält und ob es frei von Einflüssen staatlicher Quellen innerhalb der Partei ist.
Inhaltlich verlangt das Grundgesetz mehr als eine verfassungsfeindliche Zielsetzung. Erforderlich ist, dass die Partei darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, und dass ihr Handeln planvoll auf dieses Ziel gerichtet ist. Streitig ist in solchen Verfahren regelmäßig, welche Äußerungen und Handlungen der Partei zuzurechnen sind und welches Gewicht ihnen zukommt. Verfahren dieser Art dauern in der Regel lange und erfordern eine umfangreiche Beweisaufnahme.
Was bedeutet das für Sie?
Betroffen von der Debatte sind vor allem Parteimitglieder, ehrenamtlich oder beruflich politisch Tätige sowie Beschäftigte im öffentlichen Dienst, an die besondere Anforderungen an die Verfassungstreue gestellt werden können. Solange kein Verbot ausgesprochen ist, bleibt die Mitgliedschaft in einer Partei grundsätzlich zulässig. Ob eine politische Betätigung im Einzelfall arbeits- oder dienstrechtliche Folgen haben kann, hängt regelmäßig von der konkreten Stellung, den vertraglichen Pflichten und dem Verhalten selbst ab.
Wer Nachteile befürchtet, etwa eine Abmahnung, eine Kündigung, eine disziplinarrechtliche Maßnahme oder einen belastenden Bescheid, sollte auf Fristen achten: Im Arbeits- und Verwaltungsrecht gelten häufig kurze Rechtsbehelfsfristen, die mit dem Zugang der Maßnahme zu laufen beginnen. Eine verlässliche Bewertung ist nur anhand der konkreten Unterlagen möglich; dafür kommt in der Regel eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Häufige Fragen
Wer kann ein Parteiverbot beantragen?
Ein Verbotsantrag kann nur von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung gestellt werden. Einzelne Bundesländer, Behörden oder Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Länder können den Bundesrat allerdings zu einer Antragstellung bewegen. Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit trifft ausschließlich das Bundesverfassungsgericht; eine politische Feststellung durch Regierungen oder Parlamente ersetzt sie nicht.
Ist eine Partei während der Prüfung eingeschränkt?
Nein. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt eine Partei als verfassungsgemäß und darf sich uneingeschränkt politisch betätigen, an Wahlen teilnehmen und Veranstaltungen durchführen. Auch eine Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden oder eine öffentliche Debatte über ein mögliches Verfahren ändert daran nichts. Behörden dürfen die Partei nicht so behandeln, als sei sie bereits verboten.
Welche Folgen hätte ein Verbot?
Ein Verbot führt allgemein zur Auflösung der Partei und zum Verbot von Ersatzorganisationen; das Parteivermögen kann eingezogen werden. Auch Mandate können betroffen sein. Die genauen Rechtsfolgen ergeben sich aus der jeweiligen Entscheidung und den einschlägigen Vorschriften. Da im vorliegenden Fall kein Verfahren entschieden ist, handelt es sich um eine rein abstrakte Darstellung der Rechtslage.
Kann politische Betätigung den Arbeitsplatz gefährden?
Politische Meinungsäußerungen sind grundrechtlich geschützt, jedoch nicht grenzenlos. Im öffentlichen Dienst können gesteigerte Anforderungen an die Verfassungstreue gelten, in der Privatwirtschaft können Pflichtverletzungen im Betrieb oder ein Bezug zum Arbeitsverhältnis eine Rolle spielen. Ob eine Maßnahme rechtmäßig ist, lässt sich nur einzelfallbezogen klären. Eine anwaltliche Prüfung ist hier regelmäßig sinnvoll.
