Das Hanseatische Oberlandesgericht hat im Rechtsstreit zwischen dem Schauspieler Christian Ulmen und dem Nachrichtenmagazin Spiegel entschieden. Anders als die Vorinstanz hält das Gericht den geäußerten Verdacht, Ulmen habe Deepfake-Videos hergestellt und verbreitet, für rechtswidrig. Weiter verbreitet werden dürfen dagegen die im Beitrag erhobenen Gewaltvorwürfe.
Bei der sogenannten Verdachtsberichterstattung steht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person gegenüber. Gerichte prüfen in solchen Fällen, ob ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, ob zuvor eine Stellungnahme eingeholt wurde und ob die Darstellung ausgewogen erfolgt.
Die Entscheidung zeigt, dass solche Berichte differenziert betrachtet werden: Einzelne Vorwürfe können zulässig bleiben, während andere als unzulässig untersagt werden. Maßgeblich ist jeweils die Tatsachengrundlage für die einzelne Behauptung. Es handelt sich nach der Mitteilung um eine Teilentscheidung; gegen sie können weitere Rechtsmittel in Betracht kommen.
Was bedeutet das für Sie?
Wer durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird, kann unter Umständen Unterlassung, Gegendarstellung oder Schadensersatz geltend machen. Ob ein veröffentlichter Verdacht zulässig ist, hängt in der Regel von der Tatsachengrundlage, der Schwere des Vorwurfs und der Art der Darstellung ab. Umgekehrt müssen Medien die presserechtlichen Sorgfaltspflichten beachten, um sich auf das berechtigte Informationsinteresse berufen zu können. Da jeder Fall von den konkreten Umständen abhängt, sollte eine Bewertung im Einzelfall durch eine auf Medien- und Presserecht spezialisierte anwaltliche Beratung erfolgen.