Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, in welchem Umfang Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom Schädiger zu erstatten sind, wenn der Geschädigte freiwillig ein kleineres Ersatzfahrzeug anmietet als ihm eigentlich zustünde. Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Anmietung eines kleineren Modells als Ersatz für ein größeres Fahrzeug.
Nach einem unverschuldeten Unfall kann der Geschädigte grundsätzlich die Kosten für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug ersetzt verlangen. Dabei gilt jedoch das Wirtschaftlichkeitsgebot: Es darf nur der Aufwand abgerechnet werden, den ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in derselben Lage für angemessen halten würde.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass dieses Gebot auch dann fortbesteht, wenn der Geschädigte ein günstigeres oder kleineres Fahrzeug wählt, als es seine ursprüngliche Klasse zugelassen hätte. Der Anspruch auf ein größeres Fahrzeug schützt nicht davor, dass innerhalb der tatsächlich gewählten Kategorie überhöhte Tarife beanstandet werden können.
Was bedeutet das für Sie?
Wer nach einem Unfall einen Mietwagen in Anspruch nimmt, sollte sich in der Regel über die ortsüblichen Tarife informieren und überhöhte Angebote meiden, da die gegnerische Versicherung nur den erforderlichen Aufwand erstatten muss. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob ein größeres oder kleineres Fahrzeug gewählt wird. Ob und in welchem Umfang Kosten im konkreten Fall erstattungsfähig sind, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Bei Unsicherheiten über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten kann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein, um die individuellen Ansprüche zu klären.
