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LG Stuttgart: Höheres Alter im Examen ist keine Altersdiskriminierung

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Redaktion anwaltvergleich.de Stand: 29. Juli 2026 2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Stuttgart hat die Klage einer Prüfungsteilnehmerin abgewiesen, die ihr Scheitern in einer staatlichen Prüfung auf ihr höheres Lebensalter und gesundheitliche Beschwerden zurückgeführt hatte. Nach Auffassung des Gerichts liegt darin keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters.

Hintergrund solcher Verfahren ist regelmäßig die Frage, ob einheitliche Prüfungsbedingungen für alle Teilnehmenden zu einer mittelbaren Benachteiligung älterer Prüflinge führen. Argumentiert wird dabei häufig, dass die Belastung durch mehrere Prüfungstermine in kurzer Zeit und die geringere Erholungsfähigkeit ältere Kandidatinnen und Kandidaten härter treffe.

Prüfungsrechtlich gilt jedoch der Grundsatz der Chancengleichheit: Alle Teilnehmenden sollen sich unter im Wesentlichen gleichen äußeren Bedingungen bewähren. Eine allgemeine Erleichterung allein wegen des Lebensalters würde diesen Maßstab verschieben. Anders kann es liegen, wenn eine konkrete, nachgewiesene Beeinträchtigung vorliegt und rechtzeitig ein Nachteilsausgleich beantragt wird.

Von der Frage der Diskriminierung zu trennen sind zudem die klassischen Angriffspunkte gegen Prüfungsentscheidungen: Verfahrensfehler, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Bewertung selbst oder ein rechtzeitig erklärter Rücktritt aus wichtigem Grund.

Was bedeutet das für Sie?

Wer eine berufsbezogene Prüfung nicht besteht, kann die Entscheidung grundsätzlich überprüfen lassen – etwa im Widerspruchs- oder Klageverfahren beziehungsweise über ein Überdenkungsverfahren. In der Regel gelten dafür kurze Fristen, die je nach Prüfungsordnung unterschiedlich ausgestaltet sein können.

Gesundheitliche Einschränkungen werden typischerweise nur berücksichtigt, wenn sie rechtzeitig und nachvollziehbar belegt geltend gemacht werden; eine nachträgliche Berufung darauf ist häufig ausgeschlossen. Ein höheres Lebensalter für sich genommen führt nach der hier dargestellten Linie nicht zu einem Anspruch auf abweichende Prüfungsbedingungen.

Ob im Einzelfall Erfolgsaussichten bestehen, hängt von der jeweiligen Prüfungsordnung, dem Ablauf des Verfahrens und der Dokumentation ab. Eine anwaltliche Beratung im Prüfungs- und Verwaltungsrecht kann diese Punkte klären.

Quelle
LTO
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