Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines ehemaligen schiitischen Milizionärs zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestätigt. Grundlage war ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, das dem Mann eine Beteiligung an Vertreibungen, Tötungen und Misshandlungen von Zivilpersonen im syrischen Bürgerkrieg zur Last legte.
Verfahren dieser Art werden in Deutschland nach dem Völkerstrafrecht geführt. Danach können bestimmte schwere Taten – etwa Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit – auch dann vor deutschen Gerichten verhandelt werden, wenn sie im Ausland begangen wurden und weder Täter noch Opfer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Zuständig sind in erster Instanz die Oberlandesgerichte. Gegen deren Urteile ist die Revision zum Bundesgerichtshof eröffnet. Der BGH prüft dabei keine neuen Tatsachen, sondern nur, ob das Ausgangsgericht das Recht richtig angewendet und das Verfahren fehlerfrei geführt hat. Bleibt die Revision ohne Erfolg, wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.
Solche Prozesse sind regelmäßig aufwendig: Beweismittel stammen häufig aus Kriegsgebieten, Zeuginnen und Zeugen leben verstreut im Ausland, und die Aufklärung erstreckt sich über lange Zeiträume. Nebenklägerinnen und Nebenkläger können sich unter bestimmten Voraussetzungen am Verfahren beteiligen.
Was bedeutet das für Sie?
Für Betroffene schwerer Gewalttaten im Ausland kann eine Strafverfolgung in Deutschland grundsätzlich in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Völkerstrafrechts vorliegen. Ob eine Anzeige sinnvoll ist, welche Beweismittel benötigt werden und ob eine Beteiligung als Nebenklage möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.
Auch für Beschuldigte gilt: Der Umfang der Vorwürfe, die Verwertbarkeit von Beweisen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels lassen sich nur nach Akteneinsicht beurteilen. In beiden Konstellationen ist in der Regel eine anwaltliche Beratung durch auf Strafrecht und Völkerstrafrecht spezialisierte Kanzleien ratsam.
