urteil

Kein Schmerzensgeld nach Verletzung an Latte-macchiato-Glas

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Redaktion Anwaltvergleich.de Stand: 23. Juni 2026 2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Frankenthal hat einem Gast eines Bäckereicafés kein Schmerzensgeld zugesprochen, der sich nach eigener Darstellung an einem gesprungenen Latte-macchiato-Glas verletzt haben wollte. Nach den Angaben des Mannes habe der Kaffeeschaum die scharfe Kante des beschädigten Glases verdeckt.

In Fällen behaupteter Verletzungen durch fehlerhafte Gegenstände kommt es regelmäßig darauf an, ob die geschädigte Person den genauen Hergang und die Ursache des Schadens nachweisen kann. Wer Ansprüche geltend macht, trägt im Zivilprozess grundsätzlich die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen.

Bei Verkehrssicherungspflichten von Gastronomiebetrieben ist abzuwägen, welche Vorkehrungen zumutbar und erforderlich sind. Lässt sich nicht klären, ob ein Mangel tatsächlich bestand und ob er den Schaden verursacht hat, kann eine Klage ohne Erfolg bleiben.

Was bedeutet das für Sie?

Wer einen Schaden auf einen fehlerhaften Gegenstand zurückführt, sollte den Hergang in der Regel möglichst genau dokumentieren, etwa durch Fotos, Zeugen oder ärztliche Befunde. Ohne nachvollziehbare Beweise kann es schwierig sein, einen Anspruch auf Schmerzensgeld durchzusetzen. Ob im Einzelfall Ansprüche gegen einen Betreiber bestehen, hängt von den konkreten Umständen ab und lässt sich pauschal nicht beurteilen. Eine anwaltliche Beratung kann helfen, die Erfolgsaussichten und die Beweislage realistisch einzuschätzen, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Quelle
LTO
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