Bundesumweltminister Carsten Schneider hat angeregt, das Grundgesetz zu ändern, damit der Bund den Städten und Gemeinden Mittel für den Hitzeschutz zur Verfügung stellen kann. Im Blick hat er unter anderem die Entsiegelung von Flächen und die Schaffung zusätzlicher schattiger Bereiche im öffentlichen Raum.
Hintergrund ist die Verteilung der Aufgaben zwischen Bund, Ländern und Kommunen. Die Anpassung von Städten an höhere Temperaturen wird überwiegend vor Ort geplant und umgesetzt – etwa über Bauleitplanung, Grünflächenkonzepte oder die Gestaltung von Straßen und Plätzen. Die Finanzierung solcher Maßnahmen liegt damit in erster Linie bei den Ländern und den Kommunen.
Die Finanzverfassung des Grundgesetzes begrenzt, in welchen Fällen der Bund kommunale Vorhaben unmittelbar mitfinanzieren darf. Direkte Bundesgelder an Kommunen sind deshalb nur in eng umgrenzten Konstellationen zulässig. Soll dieser Rahmen erweitert werden, ist regelmäßig eine Verfassungsänderung erforderlich, die im Bundestag und im Bundesrat jeweils qualifizierte Mehrheiten voraussetzt.
Ob und in welcher Form ein solcher Vorschlag weiterverfolgt wird, ist derzeit offen. Es handelt sich um eine politische Ankündigung, nicht um geltendes Recht. Konkrete Förderbedingungen oder Anspruchsgrundlagen für einzelne Kommunen ergeben sich daraus zunächst nicht.
Was bedeutet das für Sie?
Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich durch eine politische Absichtserklärung zunächst nichts. Maßnahmen zur Hitzevorsorge – etwa Begrünung, Entsiegelung oder Trinkwasserangebote – werden in der Regel über kommunale Satzungen, Bebauungspläne und Haushaltsentscheidungen umgesetzt; dagegen kann im Einzelfall verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz in Betracht kommen. Wer als Grundstückseigentümer, Bauherr oder Nachbar von entsprechenden Planungen oder Auflagen betroffen ist, sollte prüfen lassen, welche Rechte und Fristen im konkreten Verfahren gelten. Eine verbindliche Bewertung des Einzelfalls kann nur eine anwaltliche Beratung leisten.
