Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Fahrraddemonstration "Tour de Natur" ihre Etappe nicht über einen Abschnitt der Bundesautobahn A5 führen darf. Die Veranstalter wollten rund 3,5 Kilometer auf der Autobahn zurücklegen, um gegen deren geplanten Ausbau zu protestieren.
Grundsätzlich umfasst die Versammlungsfreiheit auch das Recht der Veranstalter, selbst über Ort, Zeit und Form ihrer Kundgebung zu entscheiden. Dazu gehört die Möglichkeit, einen Protest bewusst dort abzuhalten, wo er inhaltlich einen Bezug zum Anlass hat – etwa an dem Bauwerk, das im Zentrum der Kritik steht. Dieses Selbstbestimmungsrecht gilt jedoch nicht schrankenlos.
Versammlungsbehörden können Auflagen erlassen oder eine bestimmte Route untersagen, wenn andere gewichtige Rechtsgüter entgegenstehen. Bei Autobahnen spielen typischerweise Erwägungen der Verkehrssicherheit eine Rolle: hohe Geschwindigkeiten, fehlende Ausweichmöglichkeiten und Gefahren für die Teilnehmenden selbst wie für den übrigen Verkehr. Gerichte prüfen in solchen Fällen, ob die Behörde die widerstreitenden Interessen nachvollziehbar abgewogen und ob sie mildere Mittel – etwa eine Ersatzroute in der Nähe – erwogen hat.
Was bedeutet das für Sie?
Wer eine Versammlung plant, kann den Ort und die Route in der Regel selbst bestimmen, muss aber mit behördlichen Beschränkungen rechnen, wenn erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Raum stehen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wunschstrecke besteht nicht ohne Weiteres, besonders nicht auf Verkehrsflächen, die für Fußgänger und Radfahrende gesperrt sind. Umgekehrt dürfen Auflagen die Versammlung nicht ihres Anliegens berauben; Behörden müssen prüfen, ob eine schonendere Lösung möglich ist. Gegen belastende Auflagen kann verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz in Betracht kommen, häufig im Eilverfahren. Ob und mit welchen Aussichten das im konkreten Fall sinnvoll ist, lässt sich nur nach Prüfung der Umstände beurteilen – dafür ist anwaltliche Beratung zu empfehlen.