Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob die Weitergabe privater WhatsApp-Nachrichten an das berufliche Umfeld der Absenderin datenschutzrechtlich unzulässig sein kann. Anlass war ein Streit zwischen zwei früheren Freundinnen: Nachdem Chatinhalte in den Kreis des Arbeitgebers gelangt waren, verlor die Betroffene ihre Stelle. Ein Aktenzeichen und der genaue Entscheidungsinhalt liegen hier nicht in gesicherter Form vor.
Rechtlich geht es um die Reichweite des europäischen Datenschutzrechts in privaten Beziehungen. Grundsätzlich gilt das Datenschutzrecht nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken. Umstritten ist, wann diese sogenannte Haushaltsausnahme endet – etwa dann, wenn Inhalte gezielt an Dritte außerhalb des privaten Umfelds weitergegeben werden.
Daneben spielen der allgemeine Schutz des Persönlichkeitsrechts und die Vertraulichkeit privater Kommunikation eine Rolle. Wer vertrauliche Nachrichten offenlegt, kann sich – abhängig von Zweck, Inhalt und Empfängerkreis – Ansprüchen auf Unterlassung oder Geldersatz gegenübersehen. Umgekehrt können Interessen wie die Aufdeckung erheblicher Missstände in die Abwägung einfließen.
Was bedeutet das für Sie?
Private Chatverläufe enthalten in der Regel personenbezogene Daten und zugleich Inhalte, die dem Persönlichkeitsschutz unterfallen. Eine Weitergabe an Dritte kann daher je nach Umständen rechtliche Folgen haben; ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, hängt von Inhalt, Zweck, Empfängerkreis und den betroffenen Interessen ab. Wer sich durch die Verbreitung eigener Nachrichten belastet sieht oder Vorwürfe wegen einer Weiterleitung erhebt, kann die Rechtslage anwaltlich prüfen lassen – insbesondere, wenn arbeitsrechtliche Konsequenzen im Raum stehen. Eine verbindliche Bewertung ist nur nach Kenntnis des konkreten Sachverhalts möglich.
