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BGH: Wohnungseigentümer darf Klimagerät auf Balkon einbauen

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Redaktion anwaltvergleich.de Stand: 17. Juli 2026 2 Min. Lesezeit
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, ob ein Wohnungseigentümer ein Klima-Splitgerät auf seinem Balkon installieren darf. Nach der Entscheidung ist der Einbau grundsätzlich zulässig, obwohl die übrige Hausgemeinschaft dagegen war. Gegen mögliche spätere Lärmstörungen könnten Betroffene später gesondert vorgehen.

Im Wohnungseigentumsrecht sind Maßnahmen an gemeinschaftlichem Eigentum und bauliche Veränderungen häufig Anlass für Streit. Wenn ein einzelner Eigentümer bauliche Anlagen anbringen möchte, treffen sein Interesse an der Nutzung und die Interessen der übrigen Eigentümer aufeinander.

Der Fall betraf einen Eigentümer in Berlin, der sich mit einem Klimagerät gegen sommerliche Hitze schützen wollte. Die Gemeinschaft lehnte die Installation ab. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Anbringung des Geräts nicht schon von vornherein untersagt werden kann, sondern dass etwaige Beeinträchtigungen erst konkret bewertet werden müssen.

Damit wird deutlich, dass zwischen der bloßen Installation und einer tatsächlichen, unzumutbaren Beeinträchtigung – etwa durch Lärm – zu unterscheiden ist. Ansprüche wegen Störungen können demnach auch noch bestehen, wenn das Gerät bereits eingebaut ist.

Was bedeutet das für Sie?

Ob und in welchem Umfang bauliche Veränderungen im Wohnungseigentum zulässig sind, hängt in der Regel von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich können unter anderem die Art der Anlage, die konkreten Auswirkungen auf die Nachbarn und die Beschlusslage der Eigentümergemeinschaft sein. Wer eine Installation plant oder sich gegen die eines Miteigentümers wehren möchte, sollte die rechtlichen Möglichkeiten sorgfältig prüfen. Für die Beurteilung des eigenen Falls empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung.

Quelle
LTO
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