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BGH: Ultra-Gruppierung gilt als kriminelle Vereinigung

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Redaktion anwaltvergleich.de Stand: 23. September 2026 4 Min. Lesezeit
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Der Bundesgerichtshof hat Verurteilungen gegen Angehörige einer Fußball-Ultra-Gruppierung bestätigt. Die Gruppierung mit der Bezeichnung "Starke Jugend" ist danach als kriminelle Vereinigung einzuordnen. Damit bleibt es bei den Schuldsprüchen der Vorinstanz.

Worum geht es?

Im Mittelpunkt steht eine organisierte Fangruppierung aus dem Fußballumfeld. Ihr wird vorgeworfen, gezielt gegen Anhänger anderer Vereine vorgegangen zu sein und diese aus dem eigenen räumlichen Umfeld verdrängt zu haben.

Nach den Feststellungen ging es dabei nicht um einzelne spontane Auseinandersetzungen. Den Angehörigen der Gruppierung wird zur Last gelegt, Fanartikel wie Schals und Trikots gewaltsam an sich gebracht zu haben. Diese Gegenstände wurden anschließend im Stadion öffentlich vorgezeigt und verbrannt.

Gerade dieses Muster aus Planung, Arbeitsteilung und öffentlicher Zurschaustellung war für die rechtliche Einordnung maßgeblich. Der Bundesgerichtshof hat die Bewertung der Vorinstanz als tragfähig angesehen und die Verurteilungen bestätigt.

Der rechtliche Rahmen

Das deutsche Strafrecht kennt neben den einzelnen Delikten auch Tatbestände, die den organisatorischen Zusammenschluss selbst erfassen. Wer sich in einem auf Dauer angelegten Verband zusammenfindet, dessen Zweck auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, kann bereits wegen der Beteiligung an dieser Vereinigung belangt werden. Hinzu treten regelmäßig die konkreten Einzeltaten, etwa Körperverletzung, Raub oder Nötigung.

Streitpunkt ist in solchen Verfahren typischerweise, ob die Anforderungen an eine Vereinigung überhaupt erfüllt sind. Die Rechtsprechung verlangt unter anderem einen gewissen Organisationsgrad, ein übergeordnetes gemeinsames Interesse und eine Dauerhaftigkeit, die über einen bloß situativen Zusammenschluss hinausgeht. Eine lose Gruppe ohne Struktur erfüllt diese Voraussetzungen in der Regel nicht.

Der Verfahrensweg verläuft üblicherweise über die Anklage bei einer Strafkammer des Landgerichts. Gegen das erstinstanzliche Urteil steht die Revision zum Bundesgerichtshof offen. Dort wird das Urteil nicht neu verhandelt, sondern nur auf Rechtsfehler überprüft; bleibt die Revision erfolglos, wird das Urteil rechtskräftig.

Was bedeutet das für Sie?

Betroffen sind allgemein Personen, die sich in festen Gruppen bewegen, in deren Umfeld es zu Straftaten kommt. Wer als Mitglied einer solchen Gruppierung eingestuft wird, muss damit rechnen, dass sich der Tatvorwurf nicht auf die eigene Tatbeteiligung beschränkt, sondern auch die Zugehörigkeit selbst erfasst. Das kann zu deutlich höheren Strafrahmen führen als bei einer isolierten Einzeltat und zieht häufig weitere Folgen nach sich, etwa im Vereins- oder Verwaltungsrecht.

Im Ermittlungsverfahren besteht grundsätzlich das Recht, die Aussage zu verweigern und zunächst Akteneinsicht durch einen Verteidiger nehmen zu lassen. Fristen, etwa für Rechtsmittel gegen ein Urteil, sind im Strafverfahren kurz bemessen und laufen unabhängig davon, ob der Sachverhalt bereits vollständig überblickt wird. Ob und wie sich ein konkreter Vorwurf entkräften lässt, hängt stets vom Einzelfall ab; hierfür ist anwaltliche Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Strafrecht der richtige Weg.

Häufige Fragen

Was unterscheidet eine kriminelle Vereinigung von einer Gruppe von Mittätern?

Entscheidend ist die Struktur. Mittäterschaft setzt lediglich ein gemeinsames Handeln bei einer bestimmten Tat voraus. Eine Vereinigung verlangt darüber hinaus einen auf Dauer angelegten organisatorischen Zusammenschluss mit einem übergeordneten gemeinsamen Interesse, das über die einzelne Tat hinausreicht. Fehlt es an dieser Verfestigung, kommt in der Regel nur eine Bestrafung wegen der jeweiligen Einzeltaten in Betracht.

Macht sich strafbar, wer nur Mitglied ist, ohne selbst zuzuschlagen?

Die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ist ein eigenständiger Vorwurf und knüpft nicht zwingend an eine eigene Gewalthandlung an. Auch unterstützende Beiträge können erfasst sein. Ob im Einzelfall eine mitgliedschaftliche Beteiligung vorliegt oder nur ein loser Kontakt zum Umfeld, ist häufig der zentrale Streitpunkt im Verfahren und bedarf einer sorgfältigen Prüfung.

Was prüft der Bundesgerichtshof in der Revision?

Der Bundesgerichtshof ist keine weitere Tatsacheninstanz. Er nimmt keine eigene Beweisaufnahme vor und hört keine Zeugen erneut an. Geprüft wird ausschließlich, ob das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler beruht, etwa bei der Anwendung der Strafnormen oder bei Verfahrensvorschriften. Bleibt die Revision ohne Erfolg, wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.

Welche Folgen kann eine solche Einordnung über das Strafurteil hinaus haben?

Neben der strafrechtlichen Sanktion kommen regelmäßig weitere Maßnahmen in Betracht, etwa Stadionverbote durch Vereine und Verbände oder Auflagen durch Behörden im Vorfeld von Veranstaltungen. Solche Maßnahmen folgen eigenen Regeln und können unabhängig vom Strafverfahren ergehen. Gegen sie stehen in der Regel gesonderte Rechtsbehelfe offen, die ebenfalls an Fristen gebunden sind.

Quelle
LTO
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