urteil

BGH: Namen von Kindern Prominenter dürfen nicht ohne Weiteres genannt werden

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Redaktion anwaltvergleich.de Stand: 31. Juli 2026 2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat die Persönlichkeitsrechte von Kindern prominenter Eltern gestärkt. Nach der Entscheidung war es rechtswidrig, dass eine Boulevardzeitung den Namen eines Kindes nannte, nachdem eine Feier in der elterlichen Villa eskaliert war und die Polizei anrücken musste.

Im Presserecht ist stets zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und der Presse- sowie Meinungsfreiheit der Medien abzuwägen. Ausschlaggebend ist dabei regelmäßig, ob ein echtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht oder ob es vorrangig um Unterhaltung und Neugier geht.

Für Kinder und Jugendliche gilt nach der Rechtsprechung ein besonders weitgehender Schutzbereich. Sie sollen sich ohne Beobachtung durch die Öffentlichkeit entwickeln können. Dass die Eltern selbst in der Öffentlichkeit stehen, führt nicht dazu, dass ihre Kinder ebenfalls als Personen des öffentlichen Interesses behandelt werden dürfen.

Auch ein Ereignis mit Polizeieinsatz macht Betroffene daher nicht automatisch identifizierbar berichtenswert. Über einen Vorfall kann in der Regel berichtet werden, ohne dass Name oder andere identifizierende Merkmale einer minderjährigen Person offengelegt werden.

Was bedeutet das für Sie?

Wer durch eine Presseveröffentlichung namentlich oder bildlich erkennbar gemacht wird, kann grundsätzlich prüfen lassen, ob dies rechtlich zulässig war. In Betracht kommen je nach Fall Ansprüche auf Unterlassung, Richtigstellung, Löschung eines Online-Beitrags oder in besonderen Konstellationen auf Geldentschädigung.

Bei Minderjährigen wird die Abwägung in der Regel zugunsten des Persönlichkeitsschutzes ausfallen, weil deren Entwicklungsinteresse besonders gewichtet wird. Ob im Einzelfall tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt, hängt jedoch von Inhalt, Kontext und Erkennbarkeit der Darstellung ab. Eine verlässliche Bewertung und die Wahrung etwaiger Fristen sind ohne anwaltliche Prüfung kaum möglich; eine auf Medien- und Persönlichkeitsrecht ausgerichtete Beratung kann hier sinnvoll sein.

Quelle
LTO
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