Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Gestaltung der Online-Kündigung bei einem Fitnessstudiovertrag befasst. Beanstandet wurde, dass Verbraucher nach dem Anklicken der Kündigungsfunktion auf eine Zwischenseite weitergeleitet wurden, auf der sie erneut zwischen einer Beendigung des Vertrags und einer bloßen Pausierung wählen mussten.
Seit einiger Zeit müssen Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr eine leicht zugängliche Kündigungsmöglichkeit anbieten. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass Verbraucher Dauerschuldverhältnisse ebenso einfach beenden können, wie sie sie eingegangen sind.
Eine zwischengeschaltete Auswahl, die neben der Kündigung ein alternatives Angebot wie das Ruhenlassen des Vertrags in den Vordergrund rückt, kann diesen Zweck unterlaufen. Nach der Einschätzung des Gerichts erschwert eine solche Gestaltung die Kündigung und ist mit den Vorgaben zum Schutz der Verbraucher nicht vereinbar.
Der Fall betrifft damit eine Frage, die für viele online abgeschlossene Abonnements und Mitgliedschaften Bedeutung hat. Anbieter sind gehalten, den Kündigungsvorgang klar, unmittelbar und ohne umleitende Zwischenschritte auszugestalten.
Was bedeutet das für Sie?
Verbraucherinnen und Verbraucher haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, online abgeschlossene Verträge auf einem einfachen und direkten Weg zu kündigen. Zwischengeschaltete Angebote, die von der Kündigung ablenken, können in der Regel unzulässig sein und die Wirksamkeit einer erklärten Kündigung nicht ausschließen. Wer unsicher ist, ob eine erklärte Kündigung wirksam geworden ist, sollte den konkreten Ablauf und etwaige Bestätigungen dokumentieren. Für eine verbindliche Beurteilung des Einzelfalls kann anwaltliche Beratung sinnvoll sein.