Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Schuldner die Kosten einer vorgerichtlich eingeholten Schufa-Auskunft nicht als Verzugsschaden tragen müssen. Die Gläubiger können die hierfür angefallenen 1,35 Euro je Auskunft nicht ersetzt verlangen.
Im zugrunde liegenden Fall machten zwei Abfallunternehmen rückständige Gebühren gegenüber säumigen Kunden geltend. Bevor sie den Klageweg beschritten, beauftragten sie Inkassodienstleister, die zur Vorbereitung der Forderungsdurchsetzung Bonitätsauskünfte bei der Schufa abriefen. Die dabei entstandenen Kosten wollten die Unternehmen zusätzlich zu den eigentlichen Forderungen von den Schuldnern erstattet haben.
Der BGH verneinte einen entsprechenden Ersatzanspruch. Die Einholung einer Schufa-Auskunft diene in erster Linie der Information des Gläubigers über die Erfolgsaussichten und Zweckmäßigkeit einer Zwangsvollstreckung. Sie sei der eigenen Risikoabschätzung zuzuordnen und stelle keine zur Rechtsverfolgung erforderliche und damit erstattungsfähige Maßnahme dar. Ein adäquat-kausaler Zusammenhang mit dem Verzug des Schuldners liege insoweit nicht vor.
Für Betroffene hat die Entscheidung praktische Bedeutung: Wer mit Zahlungen in Verzug gerät, muss die Recherchekosten des Gläubigers für Bonitätsabfragen nicht zusätzlich übernehmen. Auch wenn der Einzelbetrag gering erscheint, schafft das Urteil Klarheit über die Grenzen erstattungsfähiger Verzugskosten und kann insbesondere bei einer Vielzahl von Forderungen Auswirkungen auf Inkassodienstleister und Gläubiger haben.