Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, ob die gesetzliche Regel zur hälftigen Teilung der Maklerprovision auch dann greift, wenn das vermittelte Objekt kein Einfamilienhaus, sondern ein Zweifamilienhaus ist. Nach der Entscheidung ist der sogenannte Halbteilungsgrundsatz auf ein Zweifamilienhaus nicht ohne Weiteres anwendbar.
Bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen sieht das Gesetz vor, dass sich Verkäufer und Käufer die Maklerprovision grundsätzlich zu gleichen Teilen teilen. Diese Regelung soll verhindern, dass die Kosten der Vermittlung einseitig auf die Käuferseite abgewälzt werden.
Der BGH stellt klar, dass für die Anwendung dieser Vorschrift die Art des Objekts entscheidend ist. Handelt es sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten um ein Zweifamilienhaus, kann die Teilungsregel für Einfamilienhäuser nicht ohne Weiteres übertragen werden. Maßgeblich ist damit die konkrete Einordnung der Immobilie, nicht allein deren Bezeichnung im Kaufvertrag oder Exposé.
Was bedeutet das für Sie?
Ob die hälftige Teilung der Maklerprovision im Einzelfall gilt, kann von der genauen Einordnung der Immobilie abhängen. Käufer und Verkäufer sollten daher in der Regel prüfen lassen, ob das vermittelte Objekt rechtlich als Einfamilienhaus einzustufen ist. Kommt es zu Streit über die Höhe oder die Aufteilung der Provision, kann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein, um die Rechtslage für den konkreten Fall zu klären. Allgemeine Aussagen ersetzen keine individuelle Prüfung.