Der Bundesgerichtshof hat eine seit Jahren umstrittene Frage des Bußgeldverfahrens geklärt: Ein Geschwindigkeitsverstoß kann grundsätzlich auch dann geahndet werden, wenn das eingesetzte Messgerät die sogenannten Rohmessdaten nicht dauerhaft speichert. Ein Aktenzeichen zu der Entscheidung liegt hier nicht in einer amtlichen Quelle vor.
Hintergrund des Streits ist die Frage, wie weit die Verteidigung gegen eine Messung reichen muss. Rohmessdaten sind die Ausgangswerte, aus denen das Gerät die angezeigte Geschwindigkeit berechnet. Werden sie nicht gespeichert, lässt sich im Nachhinein nicht mehr im Einzelnen nachvollziehen, wie das Ergebnis rechnerisch entstanden ist.
Die weit überwiegende Zahl der Oberlandesgerichte hielt die Verwertung solcher Messungen bereits bisher für zulässig, weil standardisierte und amtlich zugelassene Messverfahren regelmäßig eine ausreichende Grundlage bieten. Ein Senat im Saarland vertrat dagegen eine strengere Linie und sah die Verteidigungsmöglichkeiten als unzulässig eingeschränkt an. Diese Divergenz hat der Bundesgerichtshof nun aufgelöst.
Praktisch bedeutet das: Der Einwand, es fehle allein an gespeicherten Rohmessdaten, dürfte künftig nicht mehr genügen, um ein Bußgeld zu Fall zu bringen. Einwände gegen die konkrete Messung – etwa gegen Aufstellung, Bedienung, Eichung oder Dokumentation – bleiben davon unberührt.
Was bedeutet das für Sie?
Wer einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erhält, kann dagegen in der Regel innerhalb der im Bescheid genannten Frist Einspruch einlegen. Ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, hängt typischerweise vom Einzelfall ab, insbesondere vom eingesetzten Messverfahren, von der Akten- und Beweislage sowie von möglichen Verfahrensfehlern. Auch die Folgen – etwa Punkte oder ein Fahrverbot – können für die Entscheidung über ein Vorgehen bedeutsam sein. Eine belastbare Einschätzung der eigenen Situation setzt die Prüfung der konkreten Unterlagen voraus; dafür kommt eine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Betracht.
