Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zum urheberrechtlichen Schutz eines bekannten Möbelsystems aufgehoben. Das zuvor mit der Sache befasste Oberlandesgericht Düsseldorf hatte den Schutz verneint, weil es die Gestaltung vor allem als technisch und funktional geprägt ansah. Diese Bewertung war dem BGH zu streng.
Im Kern geht es um die Frage, wann ein Gebrauchsgegenstand nicht nur ein technisches Produkt, sondern zugleich ein Werk der sogenannten angewandten Kunst ist. Nur dann greift der urheberrechtliche Schutz, der weit über den Schutz durch das Designrecht hinausreichen kann.
Der BGH stellt klar, dass auch Möbel und andere Alltagsgegenstände als angewandte Kunst geschützt sein können, wenn ihre Gestaltung eine eigenständige schöpferische Leistung erkennen lässt. Entscheidend ist, ob der Gestalter über rein technische Vorgaben hinaus gestalterischen Spielraum genutzt hat. Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Die Einordnung ist wirtschaftlich bedeutsam, weil der urheberrechtliche Schutz erst siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers endet und Nachahmungen untersagt werden können. Für Hersteller von Design- und Gebrauchsgegenständen kann davon abhängen, ob Konkurrenzprodukte zulässig sind.
Was bedeutet das für Sie?
Ob ein Produkt urheberrechtlich als Werk der angewandten Kunst geschützt ist, hängt in der Regel von einer Einzelfallbetrachtung der konkreten Gestaltung ab. Wer eigene Entwürfe absichern oder ein Produkt vertreiben möchte, sollte die Schutzfähigkeit sorgfältig prüfen lassen, da neben dem Urheberrecht auch das Designrecht eine Rolle spielen kann. Für die Bewertung des konkreten Falls kann anwaltliche Beratung sinnvoll sein.