urteil

Bekenntnisschule: Wohnort statt Konfession bei der Aufnahme

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Redaktion anwaltvergleich.de Stand: 27. August 2026 2 Min. Lesezeit
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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine katholische Grundschule eine konfessionslose Schülerin aufnehmen muss. Maßgeblich für die Aufnahme sei nach Auffassung des Gerichts der Wohnort des Kindes und nicht dessen Konfession. Damit gibt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage auf.

Hintergrund des Verfahrens war die Praxis einer katholischen Grundschule, katholisch getaufte Kinder bei der Vergabe der Schulplätze vorrangig zu berücksichtigen. Konfessionslose Kinder aus dem Einzugsbereich kamen dadurch erst nachrangig zum Zuge.

Bekenntnisschulen sind öffentliche Schulen, die in Nordrhein-Westfalen eine lange Tradition haben. Sie unterrichten nach den Grundsätzen eines Bekenntnisses, sind aber Teil des staatlichen Schulwesens und damit an die allgemeinen Vorgaben des Schulrechts sowie an die Grundrechte gebunden. Streit entsteht regelmäßig dort, wo eine Bekenntnisschule die einzige oder die nächstgelegene Grundschule am Wohnort ist.

Rechtsprechungsänderungen wie diese wirken über den Einzelfall hinaus: Schulträger und Schulaufsicht müssen ihre Aufnahmekriterien und Auswahlentscheidungen an der neuen Linie ausrichten, soweit vergleichbare Konstellationen betroffen sind.

Was bedeutet das für Sie?

Eltern, deren Kind an einer Bekenntnisschule abgelehnt wurde, kann die Entscheidung als Orientierung dienen. Ablehnungsbescheide im Schulaufnahmeverfahren sind in der Regel Verwaltungsakte, gegen die innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist Rechtsmittel möglich sein können. Weil es bei Schulplätzen häufig auf Eile ankommt, kommt daneben vorläufiger Rechtsschutz in Betracht.

Ob eine Ablehnung im konkreten Fall rechtswidrig ist, hängt von den Umständen ab, etwa von der Zahl der Plätze, dem Einzugsbereich und den angewandten Auswahlkriterien. Eine verbindliche Einschätzung kann nur eine anwaltliche Beratung im Einzelfall geben.

Quelle
LTO
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