Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Kündigungen trotz fehlerhafter Angaben in einer Massenentlassungsanzeige wirksam bleiben können. Maßgeblich ist demnach, ob es sich um einen unwesentlichen Fehler handelt. Im konkreten Fall hatte ein Insolvenzverwalter zunächst mehr Entlassungen angezeigt, als später tatsächlich ausgesprochen wurden.
Hintergrund ist die gesetzliche Pflicht von Arbeitgebern, bei größeren Personalabbaumaßnahmen vor Ausspruch der Kündigungen eine Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten. Diese Massenentlassungsanzeige soll der Behörde ermöglichen, sich auf die Folgen vorzubereiten und Vermittlungsmaßnahmen einzuleiten.
In der Vergangenheit war umstritten, welche Auswirkungen Fehler bei diesen Angaben auf die Wirksamkeit der einzelnen Kündigungen haben. Das BAG stellt nun klar, dass nicht jede Abweichung automatisch zur Unwirksamkeit führt. Entscheidend ist, ob der Fehler den Schutzzweck des Anzeigeverfahrens beeinträchtigt oder lediglich von untergeordneter Bedeutung ist.
Was bedeutet das für Sie?
Für betroffene Arbeitnehmer kann diese Einordnung im Kündigungsschutzverfahren erhebliche Bedeutung haben. Ob ein Fehler in der Massenentlassungsanzeige im Einzelfall als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist, hängt von den konkreten Umständen ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. In der Regel kommt es darauf an, ob das Anzeigeverfahren seinen Zweck noch erfüllen konnte. Wer eine Kündigung im Rahmen eines größeren Personalabbaus erhalten hat, sollte die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage anwaltlich prüfen lassen, da hierfür kurze Klagefristen gelten können.