Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Reichweite des Auskunftsanspruchs eines Arbeitgebers befasst, der nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugslohn zahlen soll. Nach der Entscheidung kann der Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, welche Vermittlungsvorschläge dem gekündigten Arbeitnehmer unterbreitet worden sind. Weitergehende Angaben zum Verlauf einzelner Bewerbungen muss der Arbeitnehmer nach den Ausführungen des Gerichts hingegen nicht offenlegen.
Hintergrund ist eine typische Konstellation im Kündigungsschutzprozess: Stellt sich die Kündigung als unwirksam heraus, bestand das Arbeitsverhältnis fort. Der Arbeitgeber schuldet dann für den Zeitraum, in dem er die Arbeitsleistung nicht angenommen hat, grundsätzlich die vereinbarte Vergütung, obwohl nicht gearbeitet wurde.
Dem steht gegenüber, dass sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen muss, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder böswillig zu verdienen unterlassen hat. Um diesen Einwand überhaupt prüfen zu können, benötigt der Arbeitgeber Informationen. Genau hier zieht das BAG eine Grenze zwischen dem berechtigten Informationsinteresse des Arbeitgebers und den schutzwürdigen Belangen des Arbeitnehmers.
Die Entscheidung ordnet damit einen Streitpunkt ein, der in Kündigungsschutzverfahren regelmäßig eine Rolle spielt und häufig erst nach dem eigentlichen Prozess über die Wirksamkeit der Kündigung ausgetragen wird.
Was bedeutet das für Sie?
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann die Entscheidung bedeuten, dass Auskunftsverlangen des Arbeitgebers nicht unbegrenzt sind und sich in der Regel auf klar umrissene Angaben beschränken. Für Arbeitgeber kann sie ein Hinweis darauf sein, welche Informationen sich im Streit um Annahmeverzugslohn überhaupt durchsetzen lassen.
Ob und in welchem Umfang im Einzelfall Auskunft geschuldet ist und wie sich anrechenbarer Verdienst auswirkt, hängt stets von den konkreten Umständen ab. Eine anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht kann klären, welche Ansprüche und Pflichten in Ihrer Situation bestehen.
